WINDKRAFT
Informationen über Technik, Potential und Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen
- Windenergieanlagen sind privilegierte Vorhaben nach § 35 BauGB Absatz 1 Satz 5 für die das Bauverbot im Außenbereich nicht gilt. Sie sind daher zulässig - wenn keine öffentlichen Belange entgegenstehen.
- Die Kommunen können den Windkraftausbau über Regionalpläne auf Ebene der Planungsregion oder Flächennutzungspläne steuern.
- Es können Vorrang- und Vorbehaltsgebiete definiert werden
- Der Windenergienutzung ist bei den Planungen "substantiell" Raum zu schaffen (keine Verhinderungsplanung erlaubt)
- Genehmigungsbehörde für das einzelne Vorhaben ist das zuständige Landratsamt
- Im Genehmigungsverfahren werden alle relevanten Träger öffentlicher Belange beteiligt (Naturschutz, Gewässerschutz, Denkmalschutz, Luftaufsicht, Straßenbau, öffentliche und private Versorger etc.)
- Das Vorhaben muss Immissions-Grenzwerte einhalten (Schall, Schatten) und den Anforderungen des Nachbarschutzes genügen ("erdrückende Wirkung")
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- Energierücklaufzeit: 6 bis 9 Monate (fossile Kraftwerke: nie)
- CO2-Einsparung: 4.400 t / a Windrad (gegenüber deutschem Strommix 2019)
- Erzeugungskosten: 6 bis 9 Cent / kWh (Kohlekraftwerk Neubau: 10 bis 11 Cent)
- Fast vollständig recyclebar - außer Rotorblätter
- Binnenlandwindräder: ca. 165 m hoher Turm, 80 m lange Blätter, 600 t Gewicht (zzgl. 2.000 t Fundament),
- 500 m² Fundamentfläche, 2.000 m² Kranfläche, 9.000 m² Infrastruktur (mit Wegen)
- 5 m² liefern den Strombedarf eines Haushaltes (10.000 m² Rotorfläche)
- Schallimmissionen unterschreiten ab 500 bis 1.000 m die Grenzwerte für Wohngebiete
- Schattenwurf kann vollständig vermieden werden
- 30 Windräder können 70 % des Strombedarfes des Landkreises Haßberge erzeugen