Informationen über Technik, Potential und Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen
Windenergieanlagen sind privilegierte Vorhaben nach § 35 BauGB Absatz 1 Satz 5 für die das Bauverbot im Außenbereich nicht gilt. Sie sind daher zulässig - wenn keine öffentlichen Belange entgegenstehen.
Die Kommunen können den Windkraftausbau über Regionalpläne auf Ebene der Planungsregion oder Flächennutzungspläne steuern.
Es können Vorrang- und Vorbehaltsgebiete definiert werden
Der Windenergienutzung ist bei den Planungen "substantiell" Raum zu schaffen (keine Verhinderungsplanung erlaubt)
Genehmigungsbehörde für das einzelne Vorhaben ist das zuständige Landratsamt
Im Genehmigungsverfahren werden alle relevanten Träger öffentlicher Belange beteiligt (Naturschutz, Gewässerschutz, Denkmalschutz, Luftaufsicht, Straßenbau, öffentliche und private Versorger etc.)
Das Vorhaben muss Immissions-Grenzwerte einhalten (Schall, Schatten) und den Anforderungen des Nachbarschutzes genügen ("erdrückende Wirkung")
Energierücklaufzeit: 6 bis 9 Monate (fossile Kraftwerke: nie)
CO2-Einsparung: 4.400 t / a Windrad (gegenüber deutschem Strommix 2019)
Erzeugungskosten: 6 bis 9 Cent / kWh (Kohlekraftwerk Neubau: 10 bis 11 Cent)
Fast vollständig recyclebar - außer Rotorblätter
Binnenlandwindräder: ca. 165 m hoher Turm, 80 m lange Blätter, 600 t Gewicht (zzgl. 2.000 t Fundament),
500 m² Fundamentfläche, 2.000 m² Kranfläche, 9.000 m² Infrastruktur (mit Wegen)
5 m² liefern den Strombedarf eines Haushaltes (10.000 m² Rotorfläche)
Schallimmissionen unterschreiten ab 500 bis 1.000 m die Grenzwerte für Wohngebiete
Schattenwurf kann vollständig vermieden werden
30 Windräder können 70 % des Strombedarfes des Landkreises Haßberge erzeugen